BAG: Unzureichende Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund

Pressemitteilung zum Urteil vom 28. Januar 2010

Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen
zu lesen, so kann eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Es
stellt keine nach § 3 Abs. 2 AGG verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der
ethnischen Herkunft dar, wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis
der deutschen Schriftsprache verlangt, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich
ist. Der Arbeitgeber verfolgt ein im Sinne des Gesetzes legitimes, nicht diskriminierendes
Ziel, wenn er – zB aus Gründen der Qualitätssicherung – schriftliche
Arbeitsanweisungen einführt.

Der 1948 geborene Kläger war seit 1978 als Produktionshelfer bei der Arbeitgeberin
beschäftigt, einem Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie mit ca. 300 Arbeitnehmern.
Er ist in Spanien geboren und dort zur Schule gegangen. Nach einer vom
Kläger unterzeichneten Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2001 zählte zu den Anforderungen
die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Der Kläger absolvierte
im September 2003 auf Kosten der Arbeitgeberin während der Arbeitszeit
einen Deutschkurs. Mehrere ihm empfohlene Folgekurse lehnte er ab. Seit März
2004 ist die Arbeitgeberin nach den entsprechenden Qualitätsnormen zertifiziert. In
der Folgezeit wurde bei mehreren internen Audits festgestellt, dass der Kläger
Arbeits- und Prüfanweisungen nicht lesen konnte. Im September 2005 forderte die
Arbeitgeberin ihn auf, Maßnahmen zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse zu
ergreifen. Eine weitere Aufforderung im Februar 2006 verband die Arbeitgeberin mit
dem Hinweis, er müsse mit einer Kündigung rechnen, wenn er die Kenntnisse nicht
nachweisen könne. Nach einem Audit von April 2007 war der Kläger weiterhin nicht
in der Lage, die Vorgaben einzuhalten. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das
Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Betriebsrats zum 31. Dezember 2007.
Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die hiergegen erhobene Klage
– anders als das Landesarbeitsgericht – abgewiesen. Die Kündigung verstößt nicht
gegen das Verbot mittelbarer Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Der
Arbeitgeberin war es nicht verwehrt, vom Kläger ausreichende Kenntnisse der
deutschen Schriftsprache zu verlangen. Sie hatte ihm ausreichend Gelegenheit zum
notwendigen Spracherwerb gegeben.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 2010 – 2 AZR 764/08
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17. Juli 2008 – 16 Sa 544/08

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