Gebührenbescheid: Erschließungsbeitrag kann nach über 30 Jahren seit Abschluss der Bauarbeiten nicht mehr erhoben werden

Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Jahr 2017 für die Herstellung eines Teils der Straße Heckelsbergplatz in Bonn-Beuel war rechtswidrig.

Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) entschieden und damit den Klagen von neun Anliegern stattgegeben. Spätestens im Jahr 1986 hatten zuletzt Bauarbeiten an dem betroffenen Straßenteil stattgefunden. Sein baulicher Zustand ist seitdem unverändert. Erschließungsbeiträge konnten u.a. deshalb nicht zeitnah erhoben werden, weil die Ecke einer Garage auf einem Anliegergrundstück in den Gehweg hineinragt. Sie hätte nach dem ursprünglichen Gestaltungskonzept von 1978 eigentlich abgebrochen werden müssen. Im August 2016 beschloss die Bezirksvertretung, das ursprüngliche Gestaltungskonzept an den tatsächlichen Ausbauzustand anzupassen. Nachdem die weiteren rechtlichen Voraussetzungen (u. a. Widmung) 2015 erfüllt worden waren, erließ die Stadt Bonn im Juni 2017 die angefochtenen Beitragsbescheide. Zahlreiche Anwohner hatten hiergegen Klage erhoben. Sie haben geltend gemacht, eine Beitragserhebung nach so langer Zeit sei rechtswidrig.

Dem ist das Gericht gefolgt. Nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung sei es aus Gründen der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit ausgeschlossen, dass ein Beitrag nach mehr als 30 Jahren seit Entstehen der sogenannten Vorteilslage noch erhoben werden kann. Es sei maßgeblich, wann der Vorgang in tatsächlicher Hinsicht für die Beitragspflichtigen ohne Weiteres erkennbar als abgeschlossen zu betrachten sei. Das sei regelmäßig der Fall, wenn das Bauprogramm erfüllt sei. Es komme nicht darauf an, ob die rechtlichen Voraussetzungen wie etwa die Widmung vorliegen.

Hier sei die Vorteilslage bereits 1986 und entgegen der Ansicht der Stadt nicht erst mit der Erfüllung des Bauprogramms mit dem Anpassungsbeschluss 2016 eingetreten. Denn die Anlieger hätten nach Abschluss der Bauarbeiten im Jahr 1986 nicht ohne Kenntnis der Verwaltungsvorgänge und rechtliche Erwägungen erkennen können, dass der Ausbauzustand von der Beklagten nicht als endgültig angesehen worden sei.

Quelle: VG Köln, Urteil vom 27.8.2019, 17 K 10264/17