Aufsichtspflicht: Der Weg zum Kindergarten und seine Folgen

Bei Kindern bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter, insgesamt danach, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen.

Auf diesen Grundsatz verwies das Amtsgericht (AG) München im Fall einer Autofahrerin, die mit ihrem Fahrzeug an einem Kindergarten vorbeigefahren war. In dem Moment stürzte das Fahrrad eines der dort stehenden Kinder um. Durch die am Rad befestigte Sichtstange (Fahne) wurde der Pkw beschädigt. Die Reparaturkosten von 1.350 EUR verlangte die Autofahrerin vom Vater des 5-jährigen Kindes ersetzt. Dieser hätte seine Aufsichtspflicht verletzt, da er nicht in unmittelbarer Nähe gewesen sei.

Die zuständige Richterin gab dem Vater recht und wies die Klage ab. Eine Aufsichtspflichtverletzung des Vaters liege hier nicht vor. Beim Maß der gebotenen Aufsicht sei das zu tun, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssten, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu vermeiden. Man werde zwar grundsätzlich davon ausgehen müssen, dass nichtschulpflichtige Kinder bei der Teilnahme am Straßenverkehr noch beaufsichtigt werden müssten. Beim Ausmaß der Aufsicht seien neben dem Alter des Kindes und der Erfahrung als Teilnehmer am Straßenverkehr auch die konkreten Straßenverhältnisse zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sei die Tochter bereits seit ca. 2 ½ Jahren Rad gefahren. Vorher habe sie bereits ein Jahr lang ein Laufrad gehabt. Die Strecke zum Kindergarten fahre sie ebenfalls seit zwei Jahren. Unfälle habe es keine gegeben. Deshalb sei keine Pflichtverletzung darin zu sehen, dass ihr erlaubt worden sei, die letzte Strecke alleine vorauszufahren. Ein solches Vorausfahren sei auch nötig, um Kindern gewisse Freiräume zu geben, die es ihnen ermöglichen, Gefahrensituationen zu erkennen und zu meistern. Bei einem fünfjährigen Kind sei zudem zu berücksichtigen, dass es in naher Zukunft in der Lage sein sollte, den Schulweg zu bewältigen. Es sei daher in Ordnung, wenn Eltern ein derartiges Kind, dass sein Fahrrad beherrsche, kleinere Strecken, gerade auch auf wenig befahrenen Straßen alleine fahren lassen. Außerdem sei das Fahrrad aufgrund eines Getümmels vor dem Eingangstor zum Kindergarten umgefallen. Dies hätte der Vater auch nicht verhindern können, wenn er in Sichtkontakt gewesen wäre. Man könne nicht verlangen, dass permanent ein Elternteil die Lenkstange des Kinderrads halte (AG München, 122 C 8128/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Kommentar hinterlassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert