Modernisierung: Wann wird die Mietwohnung in einen allgemein üblichen Zustand versetzt?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, auf welcher Grundlage zu beurteilen ist, ob eine vom Vermieter geplante Modernisierungsmaßnahme die Mietwohnung in einen allgemein üblichen Zustand versetzt.

Verklagt war eine Frau, die 1989 eine Wohnung angemietet hatte, die mit einem Einzelofen und einem Gamat-Heizgerät ausgestattet war. Im Jahr 1991 baute sie im Einverständnis mit dem damaligen Vermieter auf eigene Kosten eine Gasetagenheizung ein. 2009 wollte der Vermieter die Wohnung an die im Gebäude inzwischen vorhandene Zentralheizung anschließen. Die Mieterin verweigerte ihre Zustimmung hierzu.

Das Amtsgericht hat die Duldungsklage abgewiesen, das Landgericht hat die Mieterin entsprechend verurteilt. Die Revision der Mieterin hatte Erfolg. Der BGH entschied, dass dem Einwand der Mieterin, die Modernisierung stelle für sie mit Rücksicht auf die zu erwartende Mieterhöhung eine unzumutbare Härte dar, nicht entgegengehalten werden könne, dass die Mietwohnung durch den Anschluss an die Zentralheizung lediglich in einen allgemein üblichen Zustand versetzt werde. Denn Grundlage für die Beurteilung sei nicht der im Zeitpunkt der Anmietung vorhandene Zustand (mit einem Einzelofen und einem Gamat-Heizgerät), sondern der gegenwärtige Zustand einschließlich der vom Mieter rechtmäßig vorgenommenen Veränderungen. Die im Gesetz vorgesehene Härteregelung solle im Interesse der Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse verhindern, dass eine Modernisierung, mit der lediglich ein allgemein üblicher Standard erreicht werde, im Hinblick auf persönliche Härtefallgründe unterbleibe. Diese Zielsetzung gebiete es, einen vom Mieter rechtmäßig geschaffenen Zustand zu berücksichtigen, der diesem Standard bereits entspreche. Die Richter haben die Sache daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses soll nun prüfen, ob der Anschluss der Wohnung der Mieterin an die Zentralheizung zu einer Energieeinsparung gegenüber dem vorhandenen Zustand (Gasetagenheizung) führt und ob eine Härte im Sinne des Gesetzes vorliegt (BGH, VIII ZR 25/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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