Betriebskostenabrechnung: Ansatz von Sach- und Arbeitsleistungen des Vermieters

Der Vermieter darf eigene Sach- und Arbeitsleistungen in der Betriebskostenabrechnung mit einem fiktiven Betrag ansetzen.

Mit dieser Entscheidung wies der Bundesgerichtshof (BGH) die Klage eines Mieters zurück. Dieser hatte sich mit seinem Vermieter über die Positionen Gartenpflege und Hausmeister in der Abrechnung der Betriebskosten gestritten. Eingesetzt hatte der Vermieter nicht die ihm durch den Einsatz eigenen Personals tatsächlich entstandenen Kosten. Er hatte vielmehr fiktive Kosten eines Drittunternehmens (ohne Mehrwertsteuer) abgerechnet.

Das sei in Ordnung, bescheinigten nun die Richter. Nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) dürfe der Vermieter die von seinem Personal erbrachten Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten nach den fiktiven Kosten abrechnen, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten entstanden wären. Die Regelung solle die Abrechnung für den Vermieter vereinfachen. Sie gelte sowohl für natürliche als auch für juristische Personen. Der Vermieter im vorliegenden Fall habe die angesetzten fiktiven Kosten ausreichend dargelegt. Er habe ein detailliertes Leistungsverzeichnis über die anfallenden Arbeiten sowie das darauf beruhende Angebot eines Unternehmens vorgelegt (BGH, VIII ZR 41/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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