Betreuungsunterhalt: Mindestbedarf für die Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes

Einem Unterhaltsberechtigten steht wegen der Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes jedenfalls ein Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums zu, der dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen entspricht und gegenwärtig 770 EUR monatlich beträgt.

Diese Grundsatzentscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Paars, dass bis 2006 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebte. Nach der Trennung verlangte die Frau für das gemeinsame Kind einen unbefristeten Betreuungsunterhalt. Dieser wurde ihr zunächst versagt, weil sie ihren Unterhaltsbedarf durch Einkünfte aus einer zumutbaren eigenen Erwerbstätigkeit decken könne.

Der BGH machte deutlich, dass sich der Unterhaltsbedarf nach der Lebensstellung der Frau zum Zeitpunkt der Geburt des gemeinsamen Kindes bestimme. Damit komme es ausschließlich darauf an, welchen Lebensstandard sie vor der Geburt des Kindes erreicht hatte. Der Unterhaltsanspruch solle sie nur so stellen, wie sie stünde, wenn das gemeinsame Kind nicht geboren wäre. Anders als beim nachehelichen Unterhalt, bei dem sich der Bedarf des geschiedenen Ehegatten auch nach dem bisherigen Einkommen des anderen Ehegatten bemesse, könne die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes ihren Lebensbedarf nicht vom – ggf. höheren – Einkommen ihres Lebenspartners ableiten. Das gelte auch dann nicht, wenn sie längere Zeit mit ihm zusammengelebt habe. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Betreuungsunterhalt ihr eine notwendige persönliche Betreuung des Kindes ermöglichen solle. Sie solle in dieser Zeit nicht gezwungen sein, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Daher sei ihr ein Unterhaltsbedarf zuzubilligen, der nicht unter dem Existenzminimum liegen dürfe. Dazu entschieden die Richter, das dieses Existenzminimum als unterste Grenze des Unterhaltsbedarfs in Höhe des nur wenig darüber hinausgehenden notwendigen Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen pauschaliert werden dürfe. Dieser betrage gegenwärtig 770 EUR monatlich (BGH, XII ZR

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Kommentar hinterlassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert