Ausfallschaden: Fahrzeug zwischendurch abholen und wiederbringen?

Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, sein fast fertig repariertes Fahrzeug für einen Tag abzuholen und zu nutzen, um es dann für eine kleine Restreparatur noch einmal zur Werkstatt zu bringen.

Diesen zusätzlichen Aufwand muss er nicht treiben, um den Ausfallschaden zugunsten des Versicherers zu reduzieren, entschied das Amtsgericht (AG) Hamburg-Barmbek. Im Urteilsfall ging es darum, dass am unfallbeschädigten Fahrzeug auch ein Nummernschild erneuert werden musste. Das hatte die Werkstatt offenbar nicht früh genug besorgt. Am Ende war das Fahrzeug fertig, aber das Nummernschild noch nicht da. Der Versicherer stand auf dem Standpunkt, der Wagen wäre ja (offenbar mit dem verformten Nummernschild) fahrfähig und verkehrssicher gewesen. Folglich hat er den Ausfallschaden um den Leerlauftag gekürzt. Zu Unrecht aus Sicht des AG (AG Hamburg-Barmbek, 811b C 200/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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