Fahrerlaubnis: Keine theoretische Prüfung in thailändischer Sprache

Gesetz, Gesetzbuch, Recht, Gericht, SchönfelderEine thailändische Staatsangehörige hat keinen Anspruch darauf, die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in ihrer Landessprache ablegen zu dürfen.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt im Fall einer Frau entschieden, die seit Januar 2005 in der Bundesrepublik Deutschland lebt. Sie hatte dreimal unter Hinzuziehung eines Dolmetschers die theoretische Fahrerlaubnisprüfung nicht bestanden. Daraufhin beantragte sie, die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in thailändischer Sprache ablegen zu dürfen. Dies wurde von der Behörde abgelehnt.

Zu Recht, meinte das VG. Die theoretische Fahrerlaubnisprüfung sei nach der Fahrerlaubnisverordnung in der seit Januar 2011 geltenden Fassung grundsätzlich in deutscher Sprache durchzuführen. Sie könne auch in den Fremdsprachen Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Kroatisch, Spanisch oder Türkisch abgelegt werden. Die thailändische Sprache sei in der Verordnung jedoch nicht aufgeführt. Hiergegen bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere folge aus dem im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz kein Anspruch, die Fahrerlaubnis in einer bestimmten fremden Sprache abzulegen. Die Festlegung des Deutschen als Schul-, Amts- und Gerichtssprache bedeute trotz der mittelbaren Nachteilswirkungen für in Deutschland lebende, der deutschen Sprache jedoch nicht oder nicht ausreichend mächtige Personen keine Grundrechtsverletzung. Sie führe nicht zur Pflicht des Staates, Dolmetscher und Übersetzungen zu stellen (VG Neustadt, 3 K 623/13).

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