Betriebskostennachzahlung: Abrechnung muss nur an einen von mehreren Mietern zugehen

Ein Vermieter kann von einem Mieter auch dann die Nachzahlung von Betriebskosten verlangen, wenn die Betriebskostenabrechnung nur dem in Anspruch genommenen Mieter, nicht aber auch den weiteren Mietern der Wohnung zugegangen ist, die ebenfalls Vertragspartner des Vermieters sind.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Ehepaars, das gemeinsam eine Wohnung angemietet hatte. Der Vermieter rechnete die Nebenkosten 2005 gegenüber beiden Eheleuten ab. Aus der Abrechnung ergab sich ein Nachzahlungsbetrag, wovon ein Teilbetrag von 254,89 EUR auf in diesem Schreiben nicht näher aufgeschlüsselte Heizkosten entfiel. Die Einzelheiten der Berechnung des Heizkostensaldos ergeben sich jedoch aus einer gesondert erstellten Heizkostenabrechnung. Allerdings ist diese nur an die Ehefrau adressiert worden und auch nur ihr zugegangen. Die Eheleute lehnten einen Ausgleich der Nachforderung ab.

Der BGH entschied, dass der Vermieter nicht gehindert sei, die Abrechnung der Betriebskosten, die eine Nachforderung zu seinen Gunsten ausweise, nur einem Mieter gegenüber zu erteilen und lediglich diesen auf Ausgleich des Nachzahlungsbetrags in Anspruch zu nehmen. Würden mehrere Personen eine Wohnung anmieten, würden sie grundsätzlich für die Mietforderungen einschließlich der Nebenkosten als Gesamtschuldner haften. Der Vermieter sei daher berechtigt, nach seinem Belieben jeden Schuldner ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen. Die Übermittlung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung an den Mieter diene dazu, die Fälligkeit des sich aus der Abrechnung ergebenden Saldos herbeizuführen. Diese Fälligstellung sei aber kein Umstand, der einheitlich gegenüber allen Gesamtschuldnern erfolgen müsse. Der hiergegen vorgebrachte Einwand, der Vermieter könne in diesem Fall auch den Mieter, dem keine Abrechnung erteilt worden sei, auf Ausgleich von Nachzahlungen in Anspruch nehmen, sei schon deswegen nicht stichhaltig, weil die Nachforderung diesem Mieter gegenüber gerade nicht fällig gestellt worden sei (BGH, VIII ZR 263/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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