Zahlungsverzug: Versehentliches Ausbleiben der Mietzahlung des JobCenters

Kündigung_IMG_0945.JPGDer Mieter gerät in Zahlungsverzug, wenn die vom JobCenter für ihn an den Vermieter
unmittelbar zu leistenden Mietzahlungen aufgrund eines Versehens des JobCenters ausbleiben.

 

So entschied es das Landgericht (LG) Berlin. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das JobCenter nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters bei der Erfüllung der mietvertraglichen Zahlungspflichten sei. Allerdings gerate der Mieter solange nicht in Verzug, wie er sich in einem unvermeidbaren Tatsachenirrtum befinde, mithin solange wie er gewichtige tatsächliche Bedenken gegen das Bestehen seiner Leistungspflicht haben könne. Der so begründete Tatsachen­irrtum entfalle erst nach Ablauf einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Frist zur Überprüfung der tatsächlichen Grundlagen der Mietschuld. Hier müsse man dem Mieter im Regelfall eine Mindestfrist von einem Monat für die erforderliche Nachfrage und  Informationsgewinnung gegenüber dem JobCenter einräumen (LG Berlin, Urteil vom 24.7.2014, 67 S 94/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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