Reiserecht: Kein Nebeneinander von Ausgleichszahlung und Minderung wegen Verspätung des Rückflugs

Platten / IdeeBei einem verspäteten Flug muss sich der Reisende eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung auf eine Reisepreisminderung anrechnen lassen.

 

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) Bonn im Fall eines Ehepaars, dass bei einer Reiseveranstalterin eine Kreuzfahrt ab und nach Dubai inklusive Hin- und Rückflug gebucht hatte. Der Rückflug nach Deutschland erfolgte 25 Stunden später als vorgesehen. Die ausführende Fluggesellschaft zahlte an die Eheleute jeweils 600 EUR wegen erheblicher Verspätung nach der Fluggastrechteverordnung. Nun machen die Eheleute wegen der Flugverspätung gegen die Reiseveranstalterin aufgrund des deutschen Reisevertragsrechts einen Minderungsanspruch geltend. Diesen wollen sie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch mit fünf Prozent des anteiligen Tagesreisepreises ab der fünften Stunde der Verspätung berechnet wissen.

 

Die Parteien streiten darüber, ob nach der Fluggastrechteverordnung die Leistungen der Fluggesellschaft auf den geltend gemachten Minderungsanspruch anzurechnen sind. Die Eheleute meinen, eine Anrechnung komme nicht in Betracht. Bei der Minderung des Reisepreises handele es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch im Sinne dieser Bestimmung.

 

Das Amtsgericht hat die Ausgleichsleistungen angerechnet und die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das LG hat die Revision der Eheleute zurückgewiesen. Für die Qualifikation eines Anspruchs als weitergehender Schadenersatzanspruch i.S. der Fluggastrechteverordnung sei entscheidend, ob dem Fluggast mit dem Anspruch ein Ausgleich für Beeinträchtigungen durch Mängel bei der Luftbeförderung, etwa durch eine große Verspätung, gewährt werde. Bei diesen Beeinträchtigungen könne es sich auch um einen immateriellen Schaden wie die dem Fluggast durch die große Verspätung verursachten Unannehmlichkeiten handeln. Da die verlangte Minderung im Streitfall ausschließlich zum Ausgleich derselben, durch den verspäteten Rückflug bedingten Unannehmlichkeiten dienen sollte, für die bereits die Ausgleichsleistungen erbracht waren, war die Anrechnung geboten (BGH, Urteil vom 30.9.2014, X ZR 126/13).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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