Bebauungsplan: Stadt schuldet bei gescheiterter Bebauungsplanung keinen Schadenersatz

Real Estate investmentEine beklagte Stadt aus dem Sauerland schuldet dem klagenden Bauunternehmer keinen Schadenersatz nach dem Scheitern einer Bebauungsplanung, zu der die Parteien bereits einen Städtebaulichen Vertrag und Erschließungsvertrag abgeschlossen hatten.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil abgeändert. Die Parteien hatten 2011 einen Städtebaulichen Vertrag und Erschließungsvertrag geschlossen. Der Kläger übernahm die Planung und Herstellung von Erschließungsanlagen im Geltungsbereich des zur Aufstellung vorgesehenen Bebauungsplans für ein von ihm zu erwerbendes Grundstück im Stadtgebiet der Beklagten. Die Beklagte ihrerseits war am Erwerb eines im Stadtgebiet gelegenen Grundstücks des Klägers interessiert. Die Aufstellung des Bebauungsplans und die Veräußerung des klägerischen Grundstücks unterblieben in der Folgezeit, sodass der von den Parteien abgeschlossene Vertrag nicht mehr durchgeführt wurde.

Der Kläger hat gemeint, die Stadt habe gegen die Amtspflicht zu konsequentem Verhalten und gegen das Koppelungsverbot verstoßen. Sie habe die Einleitung der Bauleitplanung nachträglich vom Nachweis der Erwerbsmöglichkeit der Baugrundstücke durch ihn sowie von dem Verkauf seines Grundstücks an sie abhängig gemacht. Er fordert daher von der Stadt 50.000 EUR Schadenersatz.

Seine Schadenersatzklage blieb jedoch erfolglos. Dass OLG konnte nicht feststellen, dass die Pflichtverletzungen den Kläger geschädigt hatten. Zwar sprächen Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt ihre Pflicht zum rechtmäßigen Verwaltungshandeln verletzt habe. Ihr Bürgermeister habe die Fortsetzung der Bauleitplanung davon abhängig gemacht, dass die Stadt das klägerische Grundstück erwerben könne. Es verstoße gegen das Koppelungsverbot, wenn eine Stadt das Vorantreiben der Bauleitplanung von der Veräußerung eines anderweitigen Grundstücks abhängig mache. Die infrage stehende Pflichtverletzung konnte das OLG aber letztlich dahinstehen lassen. Sie habe jedenfalls nicht zu dem vom Kläger geltend gemachten Schaden geführt. Er spreche keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger bei pflichtgemäßem Handeln des Bürgermeisters keinen Schaden erlitten hätte. In diesem Fall sei zwar davon auszugehen, dass die Verwaltung der Stadt die Aufstellung des Bebauungsplans mit einer Ratsvorlage weiter vorangetrieben hätte. Angesichts des umfassenden Entschließungsermessens des Rates bei der Bauleitplanung erscheine es allerdings offen, ob der Rat am Ende tatsächlich einen rechtsgültigen Bebauungsplan verabschiedet hätte. Darüber hinaus sei nicht gesichert, ob es bei der gebotenen Anhörung der Anwohner im Baugebiet keine relevanten Einwendungen gegen die Planung gegeben hätte. Im Übrigen sei auch nicht sichergestellt gewesen, dass der Kläger die infrage stehenden Baugrundstücke hätte erwerben können. Die vom Kläger erhoffte Bauleitplanung habe daher auch aus anderen, von infrage stehendem Verhalten des Bürgermeisters unabhängigen Gründen scheitern können.

Des Weiteren hafte die Stadt auch nicht deswegen, weil sie berechtigtes Vertrauen des Klägers im Vorfeld der Vertragsunterzeichnung enttäuscht bzw. insofern ihre Amtspflicht zu konsequentem Verhalten verletzt habe. Dass die Stadt vom Kläger den Nachweis seiner Erwerbsmöglichkeit der Baugrundstücke verlangt habe, sei spätestens zu Beginn des Jahres 2012 gerechtfertigt gewesen, als die Erwerbsverhandlungen des Klägers mit dem Grundstückseigentümer ins Stocken geraten seien (OLG Hamm, Urteil vom 4.2.2015, 11 U 35/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

 

 

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