Architektenrecht: Architekt muss kein Hellseher sein!

Real Estate investmentDer bauüberwachende Architekt muss nur die im Zeitpunkt seiner Leistungserbringung geltenden DIN-Normen beachten.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) München. Die Richter machten deutlich, dass der Architekt nicht auf Schadenersatz wegen Baumängeln in Anspruch genommen werden könne, wenn es erst in der Gewährleistungsphase des überwachten Bauunternehmers zu einer Änderung dieser DIN-Normen komme. Voraussetzung eines Schadenersatzanspruchs gegenüber dem Architekten sei nämlich dessen Verschulden. Ein Verschulden des Architekten liege hier aber im Hinblick auf die erst nach Abschluss des Bauvorhabens geänderte DIN nicht vor (OLG München, Urteil vom 15.1.2015, 9 U 3395/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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