Tierhalterhaftung: Kein Mitverschulden des Gebissenen, wenn der Hund auf einer Feier frei herumläuft

Wird ein Gast auf einer Feier von einem dort frei herumlaufenden Hund gebissen, muss er sich kein Mitverschulden zurechnen lassen, wenn er sich lediglich zu dem Tier heruntergebeugt hat.

Mit dieser Klarstellung bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Osnabrück. Geklagt hatte eine Frau, die bei einem Bekannten zur Feier seines 75. Geburtstags eingeladen war. Dort lief ein Hund frei herum. Der Bekannte hatte ihn drei Wochen vorher aus einem Tierheim in Rumänien mitgebracht. Der Hund biss der Frau ins Gesicht, als sie sich zu ihm herunterbeugte. Sie erlitt schmerzhafte Biss,- Riss- und Quetschwunden, musste notärztlich behandelt werden und wurde mehrfach operiert. Später verklagte sie ihren Bekannten auf Schadenersatz. Dieser lehnte jede Verantwortung ab. Die Frau hätte auf eigene Gefahr gehandelt und den Hund begrüßt. Dabei sei sie ausdrücklich darum gebeten worden, dem Hund kein Leckerli zu geben und ihn nicht anzufassen. Zumindest treffe sie ein erhebliches Mitverschulden.

Das LG hatte den Mann zu vollem Schadenersatz verurteilt. Das haben die Richter am OLG nun bestätigt. Mit dem plötzlichen Biss des Hundes habe sich eine typische Tiergefahr verwirklicht. In einen solchen Fall müsse der Halter nur dann nicht haften, wenn sich jemand ohne triftigen Grund bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begebe. Dies könne vorliegend nicht festgestellt werden. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Frau den Hund nicht gefüttert oder gestreichelt, sondern sich lediglich zu ihm heruntergebeugt habe. Angesichts der Tatsache, dass der Hund auf der Feier frei herumlief, habe sie nicht damit rechnen müssen, dass hierdurch bereits ein Beißreflex ausgelöst werde. Ein Gast dürfe bei einem freilaufenden Haustier nach Treu und Glauben damit rechnen, dass ein Haustier bei einem normalen Herunterbeugen nicht bereits zu einem Angriff gereizt werde.

Der Frau sei auch kein Mitverschulden zuzurechnen. Wer einen Hund auf einer Feier frei herumlaufen lasse, könne sich nicht auf ein Mitverschulden eines Geschädigten berufen, wenn dieser bei der bloßen Zuwendung zu dem Tier gebissen werde. Es handele sich um einen adäquaten Umgang mit einem Tier. Die bloße Warnung, den Hund nicht zu füttern und nicht zu streicheln, ändere an dieser Beurteilung nichts, so das Gericht.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschluss vom 8.11.2017, 9 U 48/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl