Wettbewerbsrecht: Unangekündigte Haustürwerbung keine unzumutbare Belästigung
Eine unangekündigte oder ohne Einwilligung durchgeführte Haustürwerbung ist nur als unzumutbare Belästigung zu qualifizieren und damit nach dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) zu […]
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