Bei einem Bauvertrag wird die Bürgschaft für die Hauptverbindlichkeit eines bestimmten Dritten erteilt. Die Bürgschaft sichert daher grundsätzlich nur Verbindlichkeiten bestimmter Personen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. in einem entsprechenden Rechtsstreit hin. Die Richter machten deutlich, dass daher eine Haftung aus der Bürgschaft grundsätzlich ausgeschlossen sei, wenn ein anderer an die Stelle des ursprünglichen Hauptschuldners trete.

Hinweis: Eine solche Fallgestaltung ist oft anzutreffen, wenn ein Bauunternehmer mit anderen eine ARGE eingeht. Die ihn betreffende Bürgenhaftung wirkt dann nicht auf die ARGE fort (OLG Frankfurt a.M., 19 U 79/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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