Wird eine Wohnung zu anderen als zu Wohnzwecken genutzt, kann eine unzulässige Zweckentfremdung vorliegen.

Das mussten sich die Betreiber einer Kindertageseinrichtung in Hamburg sagen lassen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) der Hansestadt machte deutlich, dass in einer Kindertageseinrichtung weder Kinder noch ihre Erzieher wohnen würden. Die zu einer solchen Tageseinrichtung umgebaute Wohnung würde daher keinen Wohnzwecken dienen. Es liege somit eine Zweckentfremdung im Sinn des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes vor. Im Ergebnis hätten die Betreiber zuvor eine Zweckentfremdungsgenehmigung einholen müssen (OVG Hamburg, 2 BS 174/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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