Seit dem 1.1.2012 gelten bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft geänderte Grundsätze für die Beurteilung des Versicherungsschutzes von Sportlern. Bisher waren Sportler grundsätzlich versichert, wenn sie Zahlungen ab 150 EUR monatlich (1.800 EUR jährlich) erhielten. Beträge darunter gelten als Aufwandsentschädigung. Diese Grenze ist zum 1.1.2012 in Anlehnung an den Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG auf 175 EUR monatlich (2.100 EUR jährlich) angehoben worden.

Hintergrund: Gegen Entgelt tätige Sportler stehen zum Sportverein in einem Beschäftigungsverhältnis. Zahlungen unter 175 EUR monatlich sieht die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) aber regelmäßig nicht als Entgelt an, weil solche Beträge nicht geeignet sind, zum Lebensunterhalt beizutragen. Sie ersetzten allenfalls einen sportbedingten Mehraufwand. Eine Ausnahme besteht bei Zahlungen, für die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Das gilt auch für Minijobs (pauschale Abgaben bei geringfügiger Beschäftigung).

Es kann sich also wegen des Unfallversicherungsschutzes lohnen, die Zahlungen nicht als bloßen Aufwandsersatz, sondern als Vergütung zu behandeln und bei der Knappschaft-Bahn-See anzumelden.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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