Besteht kein Aufklärungsbedürfnis des Versicherers, können unzureichende Angaben des Versicherungsnehmers zur Schadenshöhe nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Die Richter verwiesen auf den Sinn und Zweck der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers. Danach solle der Versicherer in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entschlüsse zu fassen. Sei der betreffende Umstand dem Versicherer jedoch bereits bekannt, bestehe gar kein Aufklärungsbedürfnis. Unzureichende Angaben des Versicherungsnehmers (z.B. zur Schadenshöhe) würden daher keine schutzwürdigen Interessen des Versicherers verletzen.

Ein fehlendes Aufklärungsbedürfnis des Versicherers ergebe sich insbesondere daraus, dass es Sache seiner innerbetrieblichen Organisation sei, bereits vorhandenes Wissen dem zuständigen Sachbearbeiter zugänglich zu machen. Ergebe sich z.B. ein verschwiegener Vorschaden aus einer früheren Akte, müsse organisatorisch sichergestellt sein, dass dies jederzeit später abrufbar sei (OLG Hamm, I-20 U 64/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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