Feuerwehrleute müssen sich auch während ihrer Ruhepausen in der Feuerwache für Noteinsätze bereithalten.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem Fall der Mainzer Berufsfeuerwehr. Der dortige Dienstplan sieht von Montag bis Donnerstag jeweils zwei Schichten von 7:00 bis 17:00 Uhr und von 17:00 bis 7:00 Uhr sowie freitags bis sonntags jeweils 24-Stunden-Schichten vor. Während der drei festgelegten Pausen sind die Feuerwehrbeamten zwar von der Arbeit befreit. Sie dürfen jedoch die Feuerwache nicht verlassen, damit sie auch in dieser Zeit jederzeit für Noteinsätze zur Verfügung stehen. Gegen diese Arbeitszeitregelung klagten zwei Feuerwehrmänner mit dem Ziel, während der Arbeitspausen vom Bereitschaftsdienst freigestellt zu werden.

Das OVG wies die Klagen jedoch ab. Zwar bestimmten sowohl das rheinland-pfälzische Landesrecht als auch europäische Arbeitszeitregelungen, dass die Arbeit spätestens nach sechs Stunden durch eine Pause zu unterbrechen sei. In dieser Zeit müsse der Beamte weder Dienst leisten noch sich dafür bereithalten. Jedoch fänden die Arbeitszeitvorschriften auf Berufsfeuerwehren keine Anwendung. Denn dort sei es u.a. wegen der unterschiedlichen Spezialisierung der meisten Beamten objektiv unmöglich, in Pausen ohne Bereitschaftsdienst die erforderliche Vertretung und damit die Einsatzbereitschaft sicherzustellen. Die mit dieser Pausengestaltung verbundene Belastung der Beamten werde durch eine Verdoppelung der gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeiten und deren Nachholung im Falle der Unterbrechung ausgeglichen. Im Übrigen werde jeder Feuerwehrbeamte durchschnittlich nur einmal in drei Wochen in einer Pause zu einem Noteinsatz herangezogen (OVG Rheinland-Pfalz, 2 A 11355/11.OVG und 2 A 11356/11.OVG).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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