Vertragsrecht: Unwirksame Vorauszahlungsvereinbarungen bei Küchenlieferung und -einbau

Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten einer von diesem einzubauenden Küche “Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen.” ist unwirksam.

Hierauf machte der Bundesgerichtshof (BGH) aufmerksam. Die Richter verdeutlichten, dass auch eine nachträgliche Vereinbarung daran nichts ändere, mit der der Lieferant dem Besteller das Recht einräume, einen Teilbetrag bis zum mangelfreien Einbau der Küche zurückzubehalten. Die Klausel verliere ihren Charakter als gerichtlich überprüfbare Allgemeine Geschäftsbedingung nicht allein dadurch, dass sie von den Parteien nachträglich geändert werde. In der Sache selbst sei die vereinbarte Verpflichtung, die gesamte Vergütung im Voraus zu zahlen, mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht zu vereinbaren. Sie sei daher unwirksam. In dem betreffenden Fall habe die Klausel die Kunden verpflichtet, vor dem Einbau der Küche die volle Vergütung zu bezahlen. Sie würden auf diese Weise jedes Druckmittel verlieren, falls der Einbau mangelhaft sei. Die nachträgliche Vereinbarung ändere an dieser Bewertung nichts, da der Verkäufer den Kerngehalt seiner unwirksamen Klausel – die Verpflichtung zur Vorleistung – nicht zur Disposition gestellt und den Käufern insoweit keine Gestaltungsfreiheit gewährt hat. Werde dem Käufer lediglich ein Zurückbehaltungsrecht von ca. 10 Prozent der Vergütung zugestanden, berücksichtige dies seine berechtigten Interessen nicht ausreichend (BGH, VII ZR 162/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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