Architektenrecht: Verstoß gegen Bausummenbegrenzung

Der Architekt verletzt regelmäßig seine Vertragspflichten, wenn er ohne verlässliche Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des privaten Auftraggebers die Planung eines Wohnhauses vornimmt.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Architekten, der Honorar eingeklagt hatte. Die Richter verwiesen auf die vom Auftraggeber im Rahmen der Grundlagenermittlung dem Architekten gegenüber zum Ausdruck gebrachten Kostenvorstellungen. Diese seien in dem Sinne verbindlich, dass sie vorbehaltlich einer Änderung den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt würden, wenn der Architekt ihnen nicht widerspreche. Diese Kostenvorstellungen seien auch beachtlich, wenn sie keine genaue Bausummenobergrenze enthalten würden. Angaben zur ungefähren Bausumme, mit denen ein Kostenrahmen abgesteckt werde, seien ausreichend. Berücksichtige der Architekt diese Grenze nicht, sei seine Leistung für den Bauherren unbrauchbar. Dann bestehe auch kein Honoraranspruch (BGH, VII ZR 230/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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