Geschwindigkeitsüberschreitung: Gericht muss Tatvorsatz auch bei Kenntnis der Geschwindigkeitsbegrenzung begründen

TachoDas Gericht muss bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein vorsätzliches Handeln des Fahrers auch dann nachvollziehbar darlegen, wenn der Betroffene den Streckenabschnitt häufig befährt und die Geschwindigkeitsbegrenzung kennt.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg im Fall eines Autofahrers hin. Dieser war in erster Instanz wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden. Das OLG hat die Entscheidung abgeändert. Es hat den Betroffenen nur wegen eines fahrlässigen Verstoßes schuldig gesprochen und die Geldbuße reduziert.

Das Amtsgericht habe die Annahme des Tatvorsatzes allein mit der Einlassung des Betroffenen begründet, „die Strecke, an der gemessen wurde, häufig zu befahren“ und die Geschwindigkeitsbegrenzung zu kennen, weshalb er „auf seine Geschwindigkeit geachtet“ und sein Fahrzeug habe „ausrollen“ bzw. „auslaufen lassen“. Es habe sich damit nicht in der gebotenen Weise mit den alle Vorsatzformen charakterisierenden Vorsatzelementen auseinandergesetzt. Denn den Feststellungen des Amtsgerichts sei nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Umstände oder Indizien der Betroffene die ihm angelastete Überschreitung der ihm zwar bekannten Geschwindigkeitsbeschränkung auch tatsächlich positiv erkannt bzw. sich über sie „bewusst hinweggesetzt“ oder die Überschreitung auch nur billigend in Kauf genommen haben muss. Unabhängig vom Fehlen sich aufdrängender, weil regelmäßig unmittelbar beweiserheblicher oder doch wenigstens im Einzelfall indiziell aussagekräftiger Feststellungen, etwa zur konkreten Fahrbahnbeschaffenheit und zum Streckenverlauf sowie zur konkreten Beschilderung einschließlich einer etwaigen räumlichen Staffelung der Beschränkung oder weiterer besonderer Hinweisschilder (z.B. auf Gefahrenlagen), ist für den Senat damit nicht nachvollziehbar, weshalb das Amtsgericht allein aufgrund der vorgenannten Äußerungen des Betroffenen zu der Überzeugung gelangt ist, wonach „aufgrund dieser Umstände […] ausgeschlossen“ sei, „dass die Geschwindigkeitsüberschreitung auf mangelnder Sorgfalt oder einem Versehen beruht“. Die Verurteilung wegen Vorsatzes sei daher aufzuheben (OLG Bamberg, Urteil vom 24.3.15, 3 Ss OWi 294/15).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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