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Ein auf den Vorwurf fehlerhafter Planung gestützter Schadenersatzanspruch gegen den Architekten ist ausgeschlossen, wenn der Bauherr die mangelhafte Planung bzw. Ausführung sogar gewünscht hat.

Voraussetzung für den Haftungsausschluss ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe, dass der Bauherr die Tragweite der Fehlerhaftigkeit der Planung erkannt hat. Davon kann aber nur ausgegangen werden, wenn ihn der Architekt entsprechend aufgeklärt hat.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.12.2018, 19 U 83/16 ; rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, BGH, Beschluss vom 22.05.2019, VII ZR 254/18.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Haben Bewohner einer Senioren-WG eigene Miet- und Pflegeverträge, ist dies eine im reinen Wohngebiet zulässige Wohnform. Nutzen mehrere, teils an Demenz erkrankte Senioren intensiv ein Einfamilienhaus, ist die Eigenart des reinen Wohngebiets gewahrt, wenn nur geringfügig mehr Belästigungen oder Nachteile entstehen, als würde eine Familie mit mehreren Kindern dort wohnen.

So entschied es das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt. Strittig war, ob ein Wohnhaus – genutzt als Heim – in einem reinen Wohngebiet möglich sei. Darin leben 8 bis 9 ältere Personen, die jeweils einen Mietvertrag geschlossen und sich jetzt als „Wohngemeinschaft P“ bezeichneten. Jede Person hat ein eigenes möbliertes Zimmer. Die Mieter können Gemeinschaftsräume (Küche, Wohnzimmer, Badezimmer, Terrasse) sowie einen Garten nutzen. Die Mieter hatten auch jeweils einen individuellen Pflegevertrag. 

Dies war hier für das VG ausreichend, da in Altenwohnheimen der Wohncharakter eindeutig im Vordergrund steht. Den Bewohnern würden zwar nicht mehr alle, aber doch wesentliche mit der Führung autonomen häuslichen Lebens verbundene Möglichkeiten verbleiben. Für die rechtliche Beurteilung maßgebend war hier die BauNVO von 1977. Da sowohl bei Altenwohnheimen als auch bei Altenheimen der Wohncharakter im Vordergrund steht, sind diese als „Wohnformen“ in einem reinen Wohngebiet i. S. d. BauNVO 1977 zulässig. Anders wäre dies bei einem Altenpflegeheim gewesen. Diese nehmen von vornherein oder voraussehbar auf Dauer pflegebedürftige alte Menschen auf. Hier tritt das Wohnelement stark hinter dem Versorgungs-, Pflege- und Betreuungscharakter der Einrichtung zurück, sodass städtebaulich das Wohngebäude nicht i. S. d. BauNVO 1977 einzustufen wäre.

Quelle: VG Neustadt, Urteil vom 18.6.2018, 3 K 575/17.NW.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

planungDie Betreiberin einer Pferdepension im Außenbereich hat einen Anspruch darauf, dass eine bereits errichte Reithalle mit Stallungen und Mistanlage nachträglich genehmigt wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt entschieden. Geklagt hatte die Eigentümerin eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks. Dieses ist mit einer Scheune mit Stallungen und Futterlage sowie einem Offenstall bebaut. Auf dem Nachbargrundstück befinden sich ein Reitplatz sowie ein Longierplatz. Die Grundstücke liegen etwas mehr als 500 m östlich einer Landesstraße. Sie sind über einen Landwirtschaftsweg zu erreichen. Die Eigentümerin verfügt über Grundstücksflächen von über 5 ha Eigenland. Daneben hat sie langfristige Pachtverträge über Grundstücksflächen von mehr als 10 ha in verschiedenen Gemarkungen geschlossen. Im Mai 2014 beantragte sie, dass ihr der „Neubau einer Reithalle mit Stallungen und Mistanlage zur Pensionstierhaltung als landwirtschaftlich privilegiertes Vorhaben“ genehmigt werde. Die Gemeinde versagte ihr Einvernehmen zu diesem Antrag. Daraufhin lehnte es der beklagte Rhein-Pfalz-Kreis ab, die Baugenehmigung zu erteilen. Weil das Widerspruchsverfahren ohne Erfolg blieb, rief die Eigentümerin das Gericht an. Sie ist der Ansicht, dass ihr Pferdepensionsbetrieb als landwirtschaftlicher Betrieb zulässig sei. Er werde über den Wirtschaftsweg auch ausreichend erschlossen. Die Gemeinde sah demgegenüber in der Pferdepension einen gewerblichen Betrieb, der zudem nicht ausreichend über den Wirtschaftsweg erschlossen werde.

Das VG gab der Klage mit folgender Begründung statt: Die Eigentümerin habe einen Anspruch darauf, dass ihr die beantragte Baugenehmigung für den bereits erfolgten Neubau einer Reithalle mit Stallungen und Mistanlage zur Pensionstierhaltung erteilt werde. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien gegeben. Bei dem Pferdepensionsbetrieb handele es sich um einen nach dem Baugesetzbuch privilegiert im Außenbereich zulässigen landwirtschaftlichen Betrieb. Ein landwirtschaftlicher Betrieb könne gegeben sein, wenn der Betriebsgegenstand allein oder überwiegend in der „Tierhaltung“ bestehe. Die Tierhaltung könne auch die Pensionstierhaltung umfassen. Sie gehöre dann zur Landwirtschaft, „soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden könne“. Dies sei hier der Fall. Eine überwiegende eigene Futtergrundlage setze nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung für eine landwirtschaftliche Pferdehaltung voraus, dass 0,35 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche für jedes der gehaltenen Pferde zur Verfügung stünden. Dies sei hier der Fall, denn die Eigentümerin verfüge über weit mehr als die bei 28 Pferden verlangten 4,9 ha Eigentums- bzw. Pachtflächen.

Die Reithalle mit Stallungen und Mistanlage zur Pensionstierhaltung diene auch dem landwirtschaftlichen Betrieb der Eigentümerin. Sie sei seit 25 Jahren in der Turnierreiterei versiert und mit dem silbernen Reitabzeichen ausgezeichnet. Damit besitze sie hinreichende Sachkunde. Auch sei davon auszugehen, dass sie den Betrieb nachhaltig und dauerhaft betreiben könne. Dem Vorhaben stünden ferner keine öffentlichen Belange entgegen. Entgegen der Auffassung der Gemeinde fehle es dem Bauvorhaben auch nicht an der erforderlichen gesicherten Erschließung. Die im Außenbereich auf Wirtschaftswegen geforderte Mindestfahrbahnbreite von 2,5 m sei gegeben. Der Wirtschaftsweg sei durchgehend drei bis vier Meter breit. Das sei ausreichend, um den Besucherverkehr aufzunehmen.

Quelle: VG Neustadt, Urteil vom 22.2.2016, 3 K 325/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird der Architekt mit der Planung eines Bauwerks beauftragt, muss er bereits im Rahmen der sogenannten Grundlagenermittlung mit dem Auftraggeber den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abstecken und dessen Kostenvorstellungen berücksichtigen.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Architekten hin, der mit der Genehmigungsplanung für ein Wohnhaus beauftragt worden war. Seine vorgelegte Planung wurde jedoch nicht realisiert. Nach der Behauptung des Bauherrn war sie für ihn unbrauchbar, weil sie mit Baukosten von über 1,5 Mio. DM weit über dem vorgegebenen Kostenrahmen von 800.000 DM gelegen habe. Der Architekt stellte die erbrachten Planungsleistungen in Rechnung und erhob gegen den Bauherrn schließlich Klage auf Zahlung des Honorars. Damit hatte er in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Einwand des Bauherrn, die Planung sei für ihn unbrauchbar gewesen, nicht gelten lassen. Eine vom Architekten bei seiner Planung einzuhaltende Bausummenobergrenze von 800.000 DM sei nicht vereinbart worden.

Der BGH hat das differenzierter gesehen und auf die Grundpflichten des Architekten verwiesen. Dieser müsse zusammen mit dem Bauherrn die Kosten des Bauvorhabens abstimmen und die Kostenvorstellungen des Bauherrn berücksichtigen. Die gegenüber dem Architekten geäußerten Kostenvorstellungen seien in dem Sinne verbindlich, dass sie – vorbehaltlich einer nachträglichen Änderung – den Planungsrahmen bestimmen. Sie würden nach Ansicht der Richter jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt, wenn der Architekt ihnen nicht widerspreche. Solche Kostenvorstellungen seien auch beachtlich, wenn sie keine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur eine ungefähre Bausumme, mit denen ein Kostenrahmen abgesteckt werde. Bleiben Zweifel über den Umfang des Kostenrahmens, müsse der Architekt diese aufklären. Das könne auch durch die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfassten Kostenermittlungen für den Auftraggeber geschehen. Überschreite der Architekt den vorgegebenen Kostenrahmen und sei die Planung deshalb unbrauchbar, könne sein Anspruch auf Honorar entfallen. Diese Grundsätze habe das Berufungsgericht nicht ausreichend beachtet. Der BGH hat die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, VII ZR 230/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Soll eine öffentliche Grünfläche für eine bauliche Nutzung zur Errichtung einer Mensa umgenutzt werden, müssen bei der planerischen Festsetzung die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands grundsätzlich mitberücksichtigt werden.

Diese Klarstellung traf der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in einem entsprechenden Fall. Die Richter machten deutlich, dass es nicht ausreichend sei, die Interessen der Nachbarn nur unter dem Gesichtspunkt einer ausreichenden Belichtung und Belüftung zu berücksichtigen. Es dürfe bei der Abwägung der Behörde nicht außer Acht bleiben, wenn von der Grünfläche eine begünstigende Lebens- und Wohnqualität, bzw. ein Erholungsraum ausgehe (VGH, 5 S 1670/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl