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Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat entschieden: Eine Nachlasspflegschaft kommt nicht in Betracht, wenn nur Erbeserben des Nachlasses, nicht aber die Erben unbekannt sind.

Manchmal ist es kompliziert: Eine vor Jahren verstorbene Erblasserin ist in Erbengemeinschaft mit weiteren Miterben als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen. Die Erblasserin ist zwischenzeitlich selbst beerbt worden, und zwar von mehreren Geschwistern, Neffen und Nichten, von denen einige mittlerweile ebenfalls verstorben sind. Deren Erben wiederum sind zum Teil unbekannt.

Einige (unmittelbare) Erben der Erblasserin hatten nun beantragt, eine Nachlasspflegschaft bezogen auf den Nachlass der Erblasserin anzuordnen. Die Voraussetzungen der Einrichtung einer solchen Nachlasspflegschaft liegen hier aber nach Ansicht des OLG Düsseldorf deshalb nicht vor, weil die Erben der Erblasserin nicht unbekannt sind. Denn die Erblasserin sei von ihren (bekannten) Geschwistern, Nichten und Neffen beerbt worden.

Zwar treffe es zu, dass einige dieser Erben inzwischen verstorben und ihrerseits von weiteren Personen beerbt worden sind, die zum Teil unbekannt sind. Das spielt jedoch – so das OLG – allenfalls für die Frage eine Rolle, ob ggf. eine Nachlasspflegschaft für einen oder mehrere dieser Erbeserben einzurichten ist. Es führt nicht dazu, dass deshalb die Erben der Erblasserin nun ihrerseits als unbekannt angesehen werden könnten.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.11.2020, I-3 Wx 163/20

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Nachlassgericht ist nicht befugt, bei endgültig bekannten Erben Nachlasspflegschaft als Sicherungsmaßnahme anzuordnen. Hierbei ist es unerheblich, ob der Erbe bereit ist, über den Nachlass zu verfügen, insbesondere diesen in Besitz zu nehmen.

So entschied es das Amtsgericht Borken. Das Gericht stellte weitergehend klar, dass das Nachlassgericht auch nicht anordnen darf, dass die Nachlassgegenstände zugunsten bekannter Erben aufbewahrt werden. Die Anregung, die Nachlassgegenstände durch die dem Innenministerium des Landes NRW unterstehende Polizeibehörde zu verwahren, wurde daher abgelehnt.

Quelle: Amtsgericht Borken, Beschluss vom 17.5.2019, 22 VI 218/19, Abruf-Nr. 213518 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Können keine Erben für einen verstorbenen Mieter festgestellt werden, ist der Vermieter berechtigt, einen Antrag auf Nachlasspflegschaft zu stellen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass ein solcher Antrag grundsätzlich vom Gericht positiv beschieden werden müsse. Voraussetzung sei, dass mit der Nachlasspflegschaft der Wirkungskreis der Vertretung der unbekannten Erben bei der Beendigung und Abwicklung des Wohnraummietverhältnisses mit dem Erblasser betroffen sei. Der bestellte Nachlasspfleger werde so zum gesetzlichen Vertreter der unbekannten Erben. Der Vermieter könne ihm gegenüber also das Mietverhältnis kündigen und über die Art und Weise der Räumung verhandeln. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass es sich bei den aufgelaufenen Monatsmieten seit dem Ableben des Erblassers um Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers handele (OLG Hamm, I-15 W 308/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl