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Ein auf den Vorwurf fehlerhafter Planung gestützter Schadenersatzanspruch gegen den Architekten ist ausgeschlossen, wenn der Bauherr die mangelhafte Planung bzw. Ausführung sogar gewünscht hat.

Voraussetzung für den Haftungsausschluss ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe, dass der Bauherr die Tragweite der Fehlerhaftigkeit der Planung erkannt hat. Davon kann aber nur ausgegangen werden, wenn ihn der Architekt entsprechend aufgeklärt hat.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.12.2018, 19 U 83/16 ; rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, BGH, Beschluss vom 22.05.2019, VII ZR 254/18.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Planungsbüros, wonach Ansprüche des Auftraggebers wegen fahrlässig verursachter Mängel ausgeschlossen sind, benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam. Das hat das OLG Celle im Einvernehmen mit dem BGH entschieden.

Für beide Gerichte ist es grob unbillig, die Haftung für einfache Fahrlässigkeit auszuschließen, weil dadurch eine vertragswesentliche Pflicht („Kardinalpflicht“) eingeschränkt wird. Mit der unbeschränkten Verpflichtung zur Leistung ist es nicht vereinbar, dass für Mängel der Leistung nicht gehaftet werden soll.

Quelle: Urteil des OLG Celle vom 28.10.2015, 14 U 25/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Setzt ein Fachingenieur bei kritischer Wasserqualität für die Trinkwasserversorgung verzinkte Stahlrohre ein, obwohl der Bauherr eine risikolose Planung gewünscht hat, ist dies ein Planungsfehler.

Das schrieb das Oberlandesgericht (OLG) München dem betroffenen Fachplaner ins Stammbuch. Die Richter machten deutlich, dass er den Bauherrn in einem solchen Fall auf die ungünstige Zusammensetzung des Trinkwassers hinweisen müsse. Er müsse zudem klarstellen, dass bei einer solchen kritischen Wasserqualität – vor allem im Warmwasserbereich – der Einsatz von feuerverzinktem Stahl wegen der möglichen Korrosion nicht geeignet sei. Unterlasse er einen solchen Hinweis, mache er sich schadenersatzpflichtig (OLG München, 9 U 2368/07).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Sollen trotz kritischer Wasserqualität verzinkte Stahlrohre für die Trinkwasserversorgung genutzt werden, ist dies ein Planungsmangel des Fachingenieurs. Das gilt insbesondere, wenn der Bauherr eine risikolose Planung wünscht.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) München in einem entsprechenden Fall. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Fachplaner bei einer ungünstigen Zusammensetzung des Trinkwassers den Bauherrn zumindest darauf hinweisen müsse, dass der Einsatz von feuerverzinktem Stahl bei kritischer Wasserqualität – vor allem im Warmwasserbereich – wegen des Korrosionsfaktors an sich nicht geeignet sei. Diese Hinweispflicht gelte jedenfalls für eine Planung, die noch nach Maßgabe der DIN-Norm 1988 in den neunziger Jahren erfolgt sei (OLG München, 9 U 2368/07).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl