Vertragsrecht: Überhöhte Handy-Rechnung muss nicht bezahlt werden

Hat der Nutzer eines Mobiltelefons mit Navigationssoftware dieses von seinem Mobilfunkanbieter erworben, so muss er nicht für die Kosten der Internetnutzung aufkommen, wenn die Navigationssoftware bei der Installation automatisch eine kostenpflichtige Kartenaktualisierung startet und ein ausdrücklicher Hinweis seines Mobilfunkanbieters auf die Kostenfolge fehlt.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein im dem Klageverfahren eines Mobilfunkanbieters. Dieser hatte mit dem beklagten Verbraucher einen Handy-Vertrag geschlossen, der auch die Nutzung des Internets umfasste. Die Preise für die Internetnutzung richteten sich nach der abgerufenen Datenmenge und dem Zeitumfang der Nutzung. Der Tarif für die Internetnutzung rechnete sich nur bei geringfügiger Internetnutzung. Für einen Zeitraum von 20 Tagen stellte der Mobilfunkanbieter dem Verbraucher 11.498,05 EUR in Rechnung. Der Verbraucher hatte bei einer Vertragsverlängerung günstig gegen Zuzahlung ein Mobiltelefon erworben, das nach der Werbung des Mobilfunkanbieters auch eine Navigationssoftware umfasste. Als der Verbraucher die Navigationssoftware auf dem neuen Mobiltelefon installierte, startete automatisch eine Aktualisierung des vorhandenen Kartenmaterials über das Internet, die mehrere Stunden dauerte. Dies führte zu den hohen Gebühren.

Das OLG wies die Klage des Mobilfunkanbieters zurück. Er habe seine vertraglichen Pflichten verletzt, sodass ihm nach Treu und Glauben nicht das vereinbarte Entgelt für die Internetnutzung zustehe. Die Pflichtverletzung liege darin, dass er den Beklagten ohne nachdrückliche Warnung vor der Kostenfalle ein Mobiltelefon verkaufte, das im Rahmen der Installation der Navigationssoftware eine kostenpflichtige automatisch startende Kartenaktualisierung vorsah. Nebenpflicht im Rahmen eines Mobilfunkvertrags sei die Pflicht beider Vertragspartner für eine möglichst reibungslose und transparente Abwicklung des Vertragsverhältnisses zu sorgen, und die Fürsorgepflicht, möglichst Schäden von der anderen Seite abzuwenden. Der Käufer eines Mobiltelefons mit Navigationssoftware gehe davon aus, dass diese auf aktuellem Stand sei. Müsse er sich im Laufe der Installation entscheiden, ob er eine Kartenaktualisierung in Gang setzen will, so werde und dürfe er denken, dass er nur so und ohne weitere Kosten an die ihm nach dem Kaufvertrag zustehende aktuelle Software gelangen könne. Auf Abweichendes müsse der Verkäufer ausdrücklich hinweisen. Das sei hier nicht geschehen. Der beklagte Verbraucher müsse jetzt lediglich 35,93 EUR für die Inanspruchnahme weiterer Mobilfunkleistungen zahlen (OLG Schleswig-Holstein, 16 U 140/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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