Kündigungsrecht: Gemeinnützigkeit schützt nicht vor Kündigung

Gemeinnützige Körperschaften (hier Verein) müssen richtig wirtschaften, um der von ihnen verfolgten Gemeinnützigkeit entsprechen zu können. Es ist daher zulässig, bei einer Kündigung auch auf wirtschaftliche Gesichtspunkte abzustellen.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz. Die Klägerin war bei dem gemeinnützigen Verein als Reitlehrerin beschäftigt. Das Kündigungsschutzgesetz fand auf das Arbeitsverhältnis unstreitig keine Anwendung. Gegen die ordentliche Kündigung des beklagten Vereins erhob sie Kündigungsschutzklage. Zur Begründung führte sie u.a. an, die Kündigung sei auch aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus ausgesprochen worden. Dies verstoße gegen den Gemeinnützigkeitsgrundsatz der Vereinssatzung. Die Klage vor dem Arbeitsgericht war erfolglos, die Berufung ebenfalls.

Das LAG stellt klar: Soweit der Verein mit der Kündigung zugleich bezwecke, die durch unzufriedene Reitschüler verursachten Einnahmeverluste zu vermeiden, sei dies unschädlich. Nach der Abgabenordnung müsse eine gemeinnützige Körperschaft ihre Mittel zeitnah für ihre steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Dies könne auch noch im Folgejahr geschehen. Es sei daher zulässig, bei der Kündigung auch auf wirtschaftliche Gesichtspunkte abzustellen (LAG Rheinland-Pfalz, 9 Sa 121/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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