Unterhaltsrecht: Auseinanderfallen von Wohnbedarf und Wohnvorteil

Bewohnt der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung weiterhin das eheliche Einfamilienhaus, geht dies im Rahmen der konkreten Bedarfsermittlung regelmäßig über seinen Wohnbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen hinaus.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Streit zwischen geschiedenen Ehegatten um nachehelichen Unterhalt. Die Richter machten deutlich, dass in diesem Fall Wohnbedarf und Wohnvorteil nicht übereinstimmen würden. Denn die Ehefrau bewohne das Einfamilienhaus nunmehr allein und wohne damit aufwendiger als zu Zeiten des ehelichen Zusammenlebens. Seinerzeit hätten die Parteien sich das Haus noch geteilt. Der Wohnbedarf der Frau werde aber bereits durch eine dem ehelichen Standard entsprechende Wohnung für eine Person gedeckt. Der volle Nutzungswert (und damit der Wohnvorteil) des Hausgrundstücks bemesse sich demgegenüber nach den (Netto-)Mieteinnahmen, welche die Ehefrau aus einer Vermietung der gesamten Immobilie erzielen könnte. Die Differenz zwischen Wohnbedarf und Wohnvorteil müsse bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. Sie werde der Ehefrau quasi als “eigenes Einkommen” zugerechnet. Ihr Unterhaltsanspruch vermindere sich so (BGH, XII ZR 178/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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