Vertragsgestaltung: Nicht jede Nebentätigkeit beim Konkurrenten des Arbeitgebers darf verboten werden

Einem Arbeitnehmer ist während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Das gilt auch bei Nebentätigkeiten, sofern diesen nicht jede unterstützende Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen abgesprochen werden kann.

Diese Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Arbeitnehmerin, die langjährig als Briefsortiererin mit 15 Wochenstunden bei der beklagten Deutschen Post AG beschäftigt war. Im Jahre 2006 teilte sie ihrem Arbeitgeber mit, dass sie frühmorgens eine Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin mit einer Wochenarbeitszeit von sechs Stunden bei einem anderen Unternehmen ausüben wolle. Dieses andere Unternehmen stellt nicht nur Zeitungen, sondern auch Briefe und andere Postsendungen zu. Die vorgesehene Tätigkeit der Arbeitnehmerin beschränkt sich auf die Zustellung von Zeitungen. Der Arbeitgeber untersagte die Ausübung der Nebentätigkeit. Er berief sich auf die einschlägige Tarifregelung, die die Untersagung u.a. aus Gründen des unmittelbaren Wettbewerbs ermöglicht. Hiergegen wendet sich die Arbeitnehmerin. Sie macht insbesondere geltend, dass sie wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung auf die Einnahmen aus der Nebentätigkeit angewiesen sei.

Das BAG stellte klar, dass die Arbeitnehmerin die betreffende Nebentätigkeit ausüben dürfe. Ob nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen auch bei untergeordneten Tätigkeiten jede Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens verboten sei, erscheine zweifelhaft, könne aber dahinstehen. Die anwendbare Tarifregelung lasse eine Untersagung jedenfalls nur bei unmittelbarer Wettbewerbstätigkeit zu. Sie weiche deshalb zugunsten der Arbeitnehmer von den allgemeinen Grundsätzen ab. Eine unmittelbare Wettbewerbstätigkeit liege nicht vor. Zwar würden sich die beiden Unternehmen mindestens bei der Briefzustellung in Konkurrenz zueinander befinden. Die Arbeitnehmerin sei aber bei der Nebentätigkeit weder in der Briefzustellung tätig, noch überschnitten sich ihre Tätigkeiten bei den beiden Unternehmen. Durch die Nebentätigkeit würden keine schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt. Die nur untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung des Konkurrenzunternehmens reiche nicht aus (BAG, 10 AZR 66/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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