Blutentnahme: Polizeilich angeordnete Blutentnahme zur Nachtzeit ist rechtmäßig

Die polizeiliche Anordnung einer Blutentnahme bei einem Trunkenheitsdelikt zur Nachtzeit ist in Bayern grundsätzlich rechtens.

Dies stellte das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg klar. In dem zu beurteilenden Fall hatte ein Polizeibeamter anlässlich einer Verkehrskontrolle gegen Mitternacht bei einem verdächtigen Alkoholsünder eine Blutentnahme angeordnet, ohne eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.

Umstritten war, ob diese Blutprobe, deren Entnahme nicht durch einen Richter, sondern einen Polizeibeamten angeordnet worden war, vor Gericht verwertet werden durfte. Nach der Strafprozessordnung ist eine Blutentnahme bei Tatverdächtigen grundsätzlich nur nach richterlicher Anordnung gestattet. Nur in Eilfällen, bei denen der Untersuchungserfolg gefährdet ist (“Gefahr im Verzug”), erlaubt das Gesetz die Anordnung durch Staatsanwaltschaft oder Polizei. Bislang war es bei Trunkenheitsdelikten gängige Übung, wegen des drohenden Alkoholabbaus im Blut generell einen solchen Eilfall anzunehmen. Dem ist das Bundesverfassungsgericht und in der Folge zahlreiche Oberlandesgerichte entgegengetreten: Der Richtervorbehalt dürfe nicht unterlaufen werden, weshalb auch bei Trunkenheitsdelikten für eine Blutentnahme in aller Regel versucht werden müsse, einen Richter zu erreichen. Das OLG wies nun darauf hin, dass in Bayern entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die ständige Erreichbarkeit eines Richters durch einen Bereitschaftsdienst zwischen 06.00 Uhr und 21.00 Uhr gewährleistet sei. Es sei daher ausgeschlossen, gegen Mitternacht einen Ermittlungsrichter zu erreichen. Deshalb habe der Polizeibeamte die Blutentnahme von vornherein selbst anordnen dürfen, entschieden die Bamberger Richter und korrigierten damit ein insoweit anderslautendes Urteil des Amtsgerichts.

Hinweis: Die Frage ist bisher durch den Bundesgerichtshof nicht abschließend entschieden worden und wird in den verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken unterschiedlich gehandhabt. Die Verwertbarkeit einer ohne Richteranordnung durchgeführten Blutentnahme muss daher jeweils im Einzelfall genau geprüft werden (OLG Bamberg, 2 Ss OWi 1283/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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