Versicherungsrecht: Richtiger Vertragspartner bei Vertrag über vorläufige Deckung

Ein Versicherungsvertrag über vorläufige Deckung kommt mit dem zustande, der als Versicherungsnehmer eingetragen ist.

Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht (LG) Heidelberg. Entscheidend sei nämlich, wer als Versicherungsnehmer in der Versicherungsdoppelkarte oder in der elektronischen Versicherungsbestätigung eingetragen sei. Nur mit dieser Person komme ein Versicherungsvertrag über die vorläufige Deckung zustande. Entsprechend könne der Versicherer keine Prämienansprüche gegen den Halter des Kfz geltend machen, wenn dieser nicht personenidentisch mit der in der Doppelkarte genannten Person sei.

Hinweis: Die Versicherungsdoppelkarte bzw. die elektronische Versicherungsbestätigung stellt die Willenserklärung des Versicherers auf Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung dar. Wer die Karte bei der Zulassung des Fahrzeugs verwendet, nimmt dieses Angebot des Versicherers an und wird damit automatisch Vertragspartner (LG Heidelberg, 5 S 62/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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