BAG: Abfindung der im Insolvenzverfahren erdienten Versorgungsanwartschaft

Besteht ein mit einer Versorgungszusage unterlegtes Arbeitsverhältnis zu einem
Arbeitgeber, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, sind vor
Insolvenzeröffnung erworbene Anwartschaften reine Insolvenzforderungen, die zur
Tabelle angemeldet werden müssen.

Für gesetzlich unverfallbare Anwartschaften aus einer Direktzusage tritt der Pensionssicherungsverein ein.
Besteht das Arbeitsverhältnis nach Insolvenzeröffnung mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, entstehen nach der Eröffnung weitere Anwartschaften zu Lasten der Masse. Diese
können – unabhängig von ihrer Höhe – vom Verwalter durch eine Kapitalleistung abgefunden
werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen
liquidiert wird (§ 3 Abs. 4 BetrAVG). Dadurch soll der Abschluss des Insolvenzverfahrens
beschleunigt werden.

Kommt es zu einem Betriebsübergang, hat
der Verwalter dieses Recht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis auf den Erwerber übergeht.
In diesem Fall tritt der Erwerber in die Anwartschaften ein.
Der Kläger war seit 1987 bei der späteren Schuldnerin beschäftigt. Über deren Vermögen
wurde am 1.10.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Bis zu diesem Zeitpunkt
hatte der Kläger aufgrund einer einzelvertraglichen Zusage eine unverfallbare
Anwartschaft auf eine monatliche Betriebsrente iHv. 1.821,40 Euro erworben. Das
Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag mit dem 31.12.2004. Mit Wirkung
zum 1.1.2005 verkaufte der Insolvenzverwalter den Betrieb.

Die Schuldnerin befindet sich in Liquidation. Der Insolvenzverwalter hat die während des Insolvenzverfahrens
erworbene Anwartschaft des Klägers abgefunden. Dagegen hat sich der Kläger mit
einer auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente iHv. 314,51 Euro gerichteten
Klage gewandt. Das Bundesarbeitsgericht hat – wie das Landesarbeitsgericht – die
Klage abgewiesen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Dezember 2009 – 3 AZR 814/07
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Juli 2007
22 Sa 1/07

Kommentar hinterlassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert