Nachbarrecht: Auch auf engen Straßen darf die Garage des Nachbarn nicht zugeparkt werden

Das mehrfache Abstellen eines Pkw vor der Garagenzufahrt des Nachbarn ist eine Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung, die zu einer Klage auf Unterlassung berechtigt. Der Parkende kann sich nicht darauf berufen, dass der Nachbar bei ihm klingeln und bitten könnte, das Auto wegzufahren.

So entschied das Amtsgericht (AG) München im Streit zweier Nachbarn. Ihre Grundstücke grenzten an eine Privatstraße. An deren Ende befand sich die Garage des einen Nachbarn. Gleichzeitig lag dort auch der Zugang zum Haus des anderen Nachbarn. Der eine Nachbar stellte seinen Pkw regelmäßig vor seiner Haustür ab. Damit blockierte er aber die Garagenzufahrt des anderen Nachbarn. Dessen Bitten, dies doch zu unterlassen, blieben unerhört. So kam es zum Prozess.

Die zuständige Richterin gab dem Garagenbesitzer recht. Das Abstellen des Pkw vor der Garageneinfahrt stelle eine Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung dar, da die Zu- und Abfahrt behindert werde. Es sei unerheblich, dass der Garagenbesitzer seinen Nachbarn jeweils auffordern könne wegzufahren. Dies ändere nichts an der Eigentumsbeeinträchtigung. Diese liege bereits in dem Moment vor, in dem das Auto abgestellt werde. Es handele sich auch nicht nur um ein kurzes Anhalten zum Aussteigen. Das Auto sei jeweils über einen längeren Zeitraum geparkt worden. Der Pkw könne auch durchaus woanders abgestellt werden. Ein Hausbewohner habe keinen Anspruch darauf, Gegenstände direkt vor seinem Eingang ein- und auszuladen, wenn er damit das Eigentum anderer Menschen behindere (AG München, 241 C 7703/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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