Vertragsrecht: AGB: Sicherheitsablösung nur durch Bürgschaft ist unwirksam
Eine vom Auftraggeber gestellte AGB-Klausel, nach der die Ablösung der Sicherheit ausschließlich durch eine Bürgschaft erfolgen darf, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hin. Die Vertragsklausel ist daher unwirksam.
Quelle: OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.5.2014, 4 U 296-11.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl