Straßensondernutzung: Wilde Werbung hinter dem Scheibenwischer verboten

Reklame darf in Nordrhein-Westfalen nicht mehr wild an Autos gesteckt werden.

Vielmehr dürften Werbezettel wie Flyer oder Visitenkarten nur mit Zustimmung des jeweiligen Ordnungsamts hinter die Scheibenwischer geklemmt werden, entschied das Düsseldorfer Oberlandesgericht (OLG). Auslöser der Entscheidung war ein Gebrauchtwarenhändler aus Moers. Er hatte mit Visitenkarten geworben, die im Stadtgebiet an Autos geheftet wurden. Das Ordnungsamt der Stadt hatte deswegen ein Bußgeld in Höhe von 200 EUR gegen ihn verhängt. Der Händler klagte und berief sich auf den “Gemeingebrauch” von öffentlichen Straßen und Parkflächen. Doch er scheiterte: Die Reklame gehe über den “Gemeingebrauch” hinaus und bedürfe der Genehmigung, befanden die Richter. Die Werbung verunreinige die Straßen und erhöhe den Reinigungsaufwand für die Stadt. Wie die Kommunen mit der Sondergenehmigung umgehen, bleibe ihnen überlassen (OLG Düsseldorf, IV-4 RBs 25/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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