Werkvertrag: Keine Ansprüche bei nachträglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit

Ein ursprünglich wirksamer Werkvertrag wird unwirksam, wenn die Parteien nachträglich vereinbaren, dass ein Teil der Arbeiten ohne Rechnung geleistet werden soll (Schwarzarbeit).

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Er führt damit seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fort, die gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) verstoßen. In dem Fall verlangte der Bauherr von einem Handwerker den Werklohn in Höhe von ca. 15.000 EUR zurück. Der Handwerker hatte den alten Teppichboden entfernt und neuen beschafft und verlegt. Wegen Mängeln an den Arbeiten hatte der Bauherr  den Rücktritt vom Vertrag erklärt.

Die Klage ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Parteien zunächst einen Vertrag über die Arbeiten zum Preis von 16.164,38 EUR geschlossen haben. Kurze Zeit später habe man sich dann geeinigt, dass der Handwerker eine Rechnung lediglich über einen Betrag von 8.619,57 EUR erstellt. Weitere 6.400 EUR sollten in bar gezahlt werden. Den Betrag der so erstellten Rechnung überwies der Bauherr. Weitere – in der Höhe streitige – Zahlungen leistete er in bar. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG nichtig. Deshalb habe der Bauherr keine Mängelansprüche. Er könne weder aus Rücktritt noch aus ungerechtfertigter Bereicherung sein Geld zurückverlangen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Bauherr seinen Antrag weiter.

Der BGH hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Er hat bereits in mehreren Urteilen seit 2013 entschieden, dass bei einer (auch nur teilweisen) „Ohne-Rechnung-Abrede“ ein Werkvertrag nichtig ist, wenn die Parteien bewusst gegen das SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. In solchen Fällen bestehen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien. Es bestehen keine Mängelansprüche, keine Rückzahlungsansprüche des Bauherrn und auch keine Zahlungsansprüche des Werkunternehmers. Die Richter am BGH haben nunmehr entschieden, dass diese Grundsätze in gleicher Weise gelten, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ so abgeändert wird, dass er nunmehr vom Verbot des SchwarzArbG erfasst wird.

Quelle: BGH, Urteil vom 16.3.2017, VII ZR 197/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl