Bankrecht: Kreditinstitut muss gefälschten Überweisungsauftrag gutschreiben

Ein Kreditinstitut muss dem Girokonto eines Kunden einen Betrag wieder gutschreiben, den es aufgrund eines gefälschten Überweisungsauftrags abgebucht hat.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall einer Bankkundin, die bei ihrer Bank ein Girokonto unterhielt. Am 23. Mai überwies die Bank 40.000 EUR vom Konto der Frau auf ein Konto der P.-Bank in Köln, das auf den Namen P.O. eingerichtet war. Die Bank wurde aufgrund eines handschriftlich ausgefüllten Überweisungsformulars tätig. Der Überweisungsträger trug neben dem Datum “18. May” eine Unterschrift, die die Bank als Unterschrift der Kundin ansah. Der bei der P.-Bank gutgeschriebene Betrag von 40.000 EUR wurde innerhalb eines Tages durch einen Unbekannten in mehreren Einzelbeträgen abgehoben. Anschließend wurde das leer geräumte Konto aufgelöst. Die Kundin verlangte die Gutschrift der 40.000 EUR auf ihrem Konto. Der Überweisungsauftrag sei nicht von ihr erteilt worden. Die Unterschrift sei gefälscht. Sie habe am 18. Mai einen Überweisungsauftrag an eine Firma H. über 40.000 EUR unterschrieben und in den Bank-Briefkasten eingeworfen. Dieser Überweisungsträger sei von einem Unbekannten aus dem Briefkasten “herausgefischt” worden. Anschließend sei ein neuer, gefälschter Überweisungsträger über 40.000 EUR hergestellt und eingereicht worden. Sie habe bis zur Leerräumung des Kontos bei der P.-Bank nicht bemerkt, dass ihrem Girokonto eine Falschbuchung belastet worden sei. Die Bank war der Ansicht, die Kundin treffe ein Verschulden, weil sie die falsche Überweisung hätte erkennen und die Bank benachrichtigen müssen.

Das OLG gab der Kundin recht. Sie habe gegen die Bank einen Anspruch auf Wiedergutschrift des überwiesenen Betrags von 40.000 EUR. Die Bank habe das Konto der Kundin zu Unrecht belastet. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Unterschrift auf dem Überweisungsträger gefälscht sei. Das Risiko der Fälschung eines Überweisungsauftrags trage nach der gesetzlichen Regelung die Bank. Sie sei deshalb unabhängig davon, ob sie schuldhaft gehandelt habe, verpflichtet, den rechtswidrig abgebuchten Betrag mit Wirkung vom 23. Mai wieder gutzuschreiben. Der Kundin falle auch kein Mitverschulden an der Fehlüberweisung zur Last. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie die Fehlbelastung vor dem Zeitpunkt, zu dem das Konto bei der P.-Bank bereits völlig leer geräumt war, erkannt habe (OLG Koblenz, 2 U 116/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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